WANN EIN ZOLL-LAGER SINNVOLL IST

Auch Ware aus Drittländern, die für die Wiederausfuhr bestimmt ist, muss, wenn sie in die EU eingeführt wird, verzollt und bei der Ausfuhr in ein Ausfuhr- und Zoll-Rückerstattungs-Verfahren überführt werden. Es sei denn, Sie haben ein Zoll-Lager. Dort wird Ware unverzollt zwischengelagert bis das eigentliche Bestimmungsland feststeht. Sie ersparen sich die Einfuhrabgabe und das oft sehr komplizierte Zoll-Rückerstattungsverfahren bei der Wiederausfuhr. Sie erhalten sich die volle Flexibilität beim Transit. Ist das Bestimmungsland klar, wird ein Transit-Dokument ausgestellt (T1). Geht die Ware schließlich doch in ein Land der EU, wird sie ganz normal verzollt.